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Allgemeine Geschäftsbedingungen der DEV 3 GmbH für Planungsleistungen

(„AGB” i.d.F. 01.04.2019)

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind fester Bestandteil von allen Verträgen über Dienstleistungen der DEV 3 GmbH, im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt, abgeschlossen mit einem Auftraggeber (AG).

1.2 AG und AN werden nachfolgend gemeinsam auch als die „Parteien“, sowie einzeln als die „Partei“ bezeichnet.

1.3 Honorarangebot:

1.3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Honorarangebot und etwaig noch angeschlossenen Unterlagen. Die Ausarbeitung und Legung des Angebots erfolgt in der Regel unentgeltlich.

1.3.2 Änderungen und Ergänzungen des Honorarangebotes oder dieser AGB seitens AG sind unbeachtlich, außer sie sind vom AN schriftlich bestätigt worden.

1.3.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des AG werden in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob der AN sie kannte oder nicht, ob er ihrer Geltung widersprochen hat oder nicht und unabhängig davon, ob sie im Widerspruch zu diesen AGB stehen oder nicht.

1.4 Im Falle der Auftragserteilung gelten nachstehende Vertragsgrundlagen in absteigender Reihenfolge:

1.4.1 die Annahme des Honorarangebotes durch den AG, bzw. in der Regel schriftliche Beauftragung durch den AG;

1.4.2 das Honorarangebot des AN inkl. Beilagen;

1.4.3 die gegenständlichen AGB;

1.4.4 die jeweils einschlägige Bauordnung mit allen einschlägigen Verordnungen sowie alle sonstigen für das Projekt in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Normen, wie beispielsweise die Bestimmungen der Gewerbeordnung oder des Denkmal- und Naturschutzrechtes;

1.4.5 etwaige Planunterlagen und Gutachten;

1.4.6 sämtliche einschlägigen technischen ÖNORMEN, subsidiär die DIN-Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik;

1.4.7 die Gebührenordnungen für Ziviltechniker und die HOA (Honorarordnung für Architekten) in der bei Angebotslegung letztgültigen Fassung;

1.4.8 die einschlägigen Bestimmungen des ABGB.

2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

2.1 Der AN ist auf Grund des zwischen ihm und dem AG bestehenden Treueverhältnisses zur umfassenden Wahrung der Interessen des AG sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht verpflichtet. Er hat neben den Vorgaben des AG die für das Bauvorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die baurechtlichen Auflagen und Bedingungen zu beachten.

2.2 Der AN hat dem AG jederzeit Auskunft über sämtliche mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen zu erteilen und die Wünsche und Anweisungen des AG zu berücksichtigen.

3. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

3.1 Vom AG werden folgende Leistungen übernommen oder in seinem Auftrag von Sonderfachleuten erbracht:

3.1.1 Mitwirkung bei Behördenverhandlungen;

3.1.2 Entrichtung sämtlicher Gebühren und Abgaben für Genehmigungen, Prüfungen und Abnahmen;

3.1.3 Bereitstellung von angemessenen Räumlichkeiten (inkl. Einrichtung, EDV und Telekommunikation sowie Betriebskosten) zur Wahrnehmung notwendiger Tätigkeiten, insbesondere der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA), wobei bei Neubauten dafür in der Ausschreibung des Baumeistergewerkes eine entsprechende Leistungsposition vorgesehen wird;

3.1.4 Der AG stellt dem AN auf Anforderung alle vorhandenen Informationen und Unterlagen kostenlos zur Verfügung, die zur Abwicklung des Projektes notwendig sind;

3.1.5 Rechtzeitige Zurverfügungstellung der für die Tätigkeit des AN und der Sonderfachleute erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen betriebstechnischen und Informationen und einschließlich Entscheidungen Vergabeentscheidungen sowie der bauherrenseitigen Vorkehrungen zur Betreuung des Objektes und seiner gebäudetechnischen Anlagen;

4. Leistungsänderungen und Sistierung

4.1 Sind aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, Leistungsänderungen erforderlich, so sind diese Leistungsänderungen als Zusatzleistung zu betrachten und dem AN gebührt dafür ein (zusätzliches) Selbstkostenerstattungshonorar (gem. Pkt. 6), soweit keine andere Berechnungsmethode vereinbart wurde.

4.2 Leistungen, die über die vereinbarte Leistung – das ist die Teilleistung, für die ein Einheits-/Pauschalhonorar (gem. Pkt. 6) bezahlt wird – hinausgehen, haben nach stundenmäßigem Aufwand abgegolten zu werden. In diesem Fall hat der AN über Aufforderung des AG eine Schätzung vorzunehmen, wie viele Stunden für die Leistung erforderlich sein werden.

5. Subunternehmer, Sonderfachleute, Fremdleistungen

5.1 Der AN kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung an Subunternehmer vergeben. Die für die Erbringung des Leistungsumfanges des AN erforderlichen Sonderfachleute werden, falls erforderlich, vom AG im Einvernehmen mit dem AN beauftragt.

5.2 Der AG wird dem AN eine Ansprechperson bekannt geben mit folgenden Kompetenzen:
Wahrung der Bauherreninteressen und rechtzeitige Freigabe aller projektrelevanter Themen, bzw. Herbeiführung von Entscheidungen seitens des AG.

6. Honorar

6.1 Es gelten für die Honorararten folgende Definitionen:

6.1.1 Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden (1. Baumeister, 2. Gehobene Fachkraft, 3. Fachkraft, 4. Gehilfen). Bei der Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten zu multiplizieren. Der AN hat den AG mit dem Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung hinzuweisen.

6.1.2 Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (z.B. Bauwerksgröße) angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit den erbrachten Leistungen zu multiplizieren.

6.1.3 Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem Betrag angegebene Honorar.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Zahlungsfrist:
Der AN darf entsprechend dem Projektfortschritt laufend Teilrechnungen legen. Für die Teilrechnungen gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 14 Tagen abzugsfrei.

7.2 Umsatzsteuer
Beim Angebot sind die jeweiligen Honorare jeweils in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag aufzuschlüsseln. Nicht aufgeschlüsselte Honorare gelten als Bruttobetrag.

7.3 Wertsicherung
Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des „Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“ (abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheitlicher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen. Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarumrechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).

8. Nebenkosten

8.1 Nachstehende Nebenleistungen sind, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, vom Honorar nicht umfasst und werden vom AN entsprechend in Rechnung gestellt:

8.1.1 Kostenersatz für die Grundlagenermittlung
Sofern der AG nicht die entsprechenden Grundlagen zur Verfügung stellt, ist der AN verpflichtet, diese einzuholen. Dabei entstehende Barauslagen (d.h. Kosten, die der AN bezahlen muss), sind vom AG zu ersetzen

8.1.2 Kostenersatz im Bauverfahren
Die von der Baubehörde vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind – sofern der AN diese Kosten vorläufig übernommen hat – zu ersetzen. Der AN ist jedoch nicht verpflichtet, mit diesen Kosten in Vorlage zu treten.

8.1.3 Kostenersatz für zusätzliche Dokumentausfertigungen
Der AN ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, Pläne und Unterlagen im für Behördenwege ausreichendem Umfang, sowie zusätzlich einem Exemplar für den AG, mind. jedoch 2-fach auszuhändigen. Zusätzliche vom AG gewünschte Dokumentausfertigungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

9. Urheberrecht

9.1 Das gesamte Werk des AN (alle Pläne, Schriftstücke, Lichtpausen, CAD-Vervielfältigungen, Datenträger, Kopien und Muster, die der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens dienen) steht unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Der AN bleibt trotz Zahlung des Honorars Urheber. Der AG hat das Recht, das geplante Bauwerk auf dem vorgesehenen Grundstück einmal zu errichten. Veräußert der AG das Grundstück, so gehen seine Rechte, wenn er alle Leistungen an den AN erbracht hat, auf den Rechtsnachfolger über. Hat er noch nicht alle Gegenleistungen erbracht, bedarf die Übertragung von Rechten der Zustimmung des AN.

10. Aufbewahrung von Dokumenten

10.1 Der AN ist nicht verpflichtet, Dokumente (z.B. Baupläne, Gutachten, etc.) länger als 3 Jahre aufzubewahren. Auf die spätere Ausfolgung von Dokumenten besteht kein Rechtsanspruch. Erfolgt dennoch eine Ausfolgung, so ist diese gesondert zu vergüten, wobei die Höhe dieser Vergütung eigens vereinbart werden muss.

11. Vollmacht

11.1 Der AG bevollmächtigt den AN zur Vornahme sämtlicher notwendiger Planeinsichten und Verfahrenshandlungen im behördlichen Bauverfahren.

12. Datenschutz

12.1 Die Parteien willigen hiermit ausdrücklich in die Verarbeitung personenbezogener Daten – insbesondere von Namens-, Adress- Kontaktdaten und Berufsdaten – der für sie tätig werdenden und gegenüber den Unternehmen der jeweils anderen Partei einschreitenden Personen zum Zweck der Vertragserfüllung, der Auftragsbearbeitung sowie der Erfüllung der maßgeblichen buchhalterischen Rechts- und Sorgfaltspflichten ein.

12.2 Ferner willigen die Parteien in die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten, falls projektgemäß erforderlich, an Unternehmen der jeweils anderen Partei in Ländern außerhalb der Europäischen Union unter Kenntnisnahme der damit potenziell verbundenen Risiken zum Zweck der Auftragsbearbeitung und Vertragserfüllung ein.

12.3 Mit dieser Einwilligung sichern sich die Parteien das Vorliegen korrespondierender Einwilligungserklärungen der für sie tätigen betroffenen Personen zu, und halten sich gegenseitig hinsichtlich aller Nachteile aus und im Zusammenhang mit der Verletzung vorgenannter Zusicherung auf erstes Anfordern vollumfänglich schad- und klaglos.

12.4 Die Einwilligung gemäß 12.1 und 12.2 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen durch jede Partei oder die betroffenen Personen widerrufen werden. Eine bis zu einem Widerruf erfolgte Verarbeitung wird durch einen Widerruf allerdings nicht berührt.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Linz/Österreich. Auf den Vertrag ist materielles österreichisches Recht anzuwenden.

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